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Deutschland · Medizinische Geräte, Arzneimittel und Körperpflegeprodukte

Offizieller Gegenstand · Deutsch

Abschluss eines Vertrags über die Versorgung mit CGM-Systemen nach § 127 Abs. 1 SGB V

AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachen · Deutschland

Frist 28.09.2026, 11:00 UTC
Geschätzter WertNicht angegeben
Veröffentlicht25.08.2026
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Offizielle Zusammenfassung

Was wird beschafft?

Die AOK Niedersachsen beabsichtigt, einen Vertrag gemäß § 127 Abs. 1 SGB V (Verhandlungsvertrag mit Beitrittsoption nach § 127 Abs. 2 SGB V) über die Versorgung der Versicherten mit CGM-Systemen (PG30) abzuschließen. Die Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen kann der Produktbeschreibung des Hilfsmittelverzeichnis gem. § 139 SGB V entnommen werden. Die AOK Niedersachsen ist bereit, mit jedem interessierten und nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V präqualifiziertem Leistungserbringer, Vertragsverhandlungen zu führen. Der Vertrag beinhaltet keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen der gesetzlich Versicherten bzw. keine bestimmte Abgabemenge.

Quelle und Verlässlichkeit

Quelle: amtliche TED-Bekanntmachung 586819-2026, zuletzt geprüft am 25.08.2026, 10:05. Maßgeblich bleibt die Originalveröffentlichung.

Die Daten werden für eine leichtere Lesbarkeit neu strukturiert. Maßgeblich sind stets die amtliche Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen.