Zusammenfassung der Chance
Was wird beschafft?
Gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) haben die Erdbestattung und die Einäscherung innerhalb von 14 Tagen nach Todesfeststellung zu erfolgen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vorrangig eine Einäscherung innerhalb dieser Frist zur Gefahrenabwehr durchzuführen, die bei Nichteinhaltung der genannten Frist durch die zuständige Ordnungsbehörde zu veranlassen ist. In Einzelfällen werden, insbesondere aus religiösen Gründen, Erdbestattungen durchgeführt. Da die Stadt Trier keine eigenen ausgebildeten Fachkräfte zur Durchführung von Bestattungen beschäftigt, bedient Sie sich hierzu der Dienste Dritter (= Bestattungsunternehmen). Die nachfolgende Ausschreibung zielt darauf ab, mit Wirkung vom 01.12.2026 einen Vertrag zwischen der
Quelle und Verlässlichkeit
Quelle: amtliche TED-Bekanntmachung 563985-2026, zuletzt geprüft am 21.08.2026, 21:05. Maßgeblich bleibt die Originalveröffentlichung.
Die Daten werden für eine leichtere Lesbarkeit neu strukturiert. Maßgeblich sind stets die amtliche Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen.