Amtliche Zusammenfassung
Was wird beschafft?
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung). In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von Handschuh, schnitthemmend für die Kooperation mit der Polizei und Justiz Bayern. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind den technischen Lieferbedingungen und dem Angebotsvor
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Berichtigungsbekanntmachung Aktuelle Bekanntmachung
· TED 519740-2026
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Quelle und Verlässlichkeit
TED · 519740-2026. Geprüft am 24.08.2026, 04:05.
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