Amtliche Zusammenfassung
Was wird beschafft?
Die am 18.08.2024 in Kraft getretende Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (Regulation 2024/1991) hat das Ziel die biologische Vielfalt in Europa langfristig zu erhalten. Hierfür sollen geschädigte Ökosysteme wiederhergestellt und in einen guten Zustand versetzt werden. Die W-VO baut auf dabei bestehenden EU-Richtlinien zum Naturschutz, wie der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, auf. Im Gegensatz zu diesen Richtlinien setzt die W-VO zeitlich gestaffelte qualitative und quantitative Ziele. Artikel 4 der W-VO befasst sich mit den Schutzgütern der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie bis auf jene Schutzgüter, die rein marin vorkommen. Für die Lebensraumtypen (LRT) der FFH-Richtlinie enthält Artikel 4 zeitlich festgelegte Ziele, für die Habitate der Arten sind Maßnah
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Die Daten werden für eine leichtere Lesbarkeit neu strukturiert. Maßgeblich sind stets die amtliche Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen.
Quelle und Verlässlichkeit
TED · 391451-2026. Geprüft am 22.08.2026, 19:05.
Die Daten werden für eine leichtere Lesbarkeit neu strukturiert. Maßgeblich sind stets die amtliche Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen.